1. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2. Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung für Vereine aufgestellt und bewirtschaftet. Er ist als Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Die Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 3. Der Vorstand erstellt für jedes Kalenderjahr auf der Grundlage der Zusammenarbeit der einzelnen Sektionen einen Entwurf des Haushaltsplanes, der auch die Höhe der zuzuweisenden Mittel an die Sektionen enthält. Die Delegiertenversammlung beschließt den Haushaltsplan. 4. Bis zur Bestätigung des Haushaltes durch die Delegiertenversammlung sind anteilige Ausgaben in Höhe des vorjährigen Haushaltes möglich. 5. Der Verein kann Rücklagen bilden. Die Entnahmen aus Rücklagen sind grundsätzlich Bestandteil des Haushaltsplanes. Der Vorstand ist gehalten, zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes eine angemessene Betriebsmittelrücklage zu bilden, die im Haushalt ausgewiesen wird. 6. Der Vorstand ist ermächtigt, entsprechend der Satzung im Rahmen des Haushaltsplanes Ausgaben zu tätigen und Verbindlichkeiten einzugehen, sofern die Ausgaben die Gesamteinnahme nicht übersteigen. 7. über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des Vorstandes und dürfen nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfes geleistet werden. über- und außerplanmäßige Ausgaben sollten ohne Kreditaufnahme durch Einsparungen oder Mehreinnahmen bei anderen Haushaltsplanansätzen ausgeglichen werden. 8. Können im Laufe des Jahres wesentliche Teile des Haushaltsplanes nicht realisiert werden oder ergibt sich ein nicht im Haushaltsplan vorgesehener Bedarf bzw. rechnerischer überschuss, entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Schatzmeisters, ob ein Nachtragshaushalt erstellt werden muss. Er bedarf der Beschlussfassung durch den Vorstand. 9. Der Vereinsvorstand erstellt für das abgelaufene Haushaltsjahr den Jahresabschluss. Er muss in klarer und übersichtlicher Weise die Wirtschaftsführung des Geschäftsjahres (sowie den Stand von Vermögen und Verbindlichkeiten) dokumentieren. Der Jahresabschluss ist durch die Delegiertenversammlung zu bestätigen. |