1. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, wenn kein Mitglied der Versammlung widerspricht. Ein Widerspruch gegen eine offene Wahl gilt jeweils nur für den gleichzeitig anzugebenen Wahlgang. Eine Wahl en bloc ist möglich, wenn keiner der Versammlungsteilnehmer widerspricht. 2. Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes erfolgen in der Reihenfolge wie sie in der Satzung festgelegt sind. Wiederwahl ist zulässig. 3. Wahlberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. 4. Vor Wahlen auf einer satzungsgemäß einberufenen Versammlung ist ein Wahlausschuß mit drei Mitgliedern, mindestens aber ein Wahlleiter zu berufen, der die Aufgabe hat, die Wahlen satzungsgemäß durchzuführen. 5. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlaktes die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. 6. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Vor der Abstimmung sind die Kandidaten zu befragen, ob sie bereit sind, für das Amt zu kandidieren. Nach der Abstimmung ist der Gewählte zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Ein Abwesender kann nur gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des Kandidaten vorliegt, aus der seine Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen. 7. Auf Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte mit einfacher Mehrheit beschließen. Dem oder den Kandidaten ist in diesem Falle das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen. 8. Für die Wahl gilt die einfache Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 9. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß festzustellen und vom Versammlungsleiter bekanntzugeben, der die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll zu bestätigen hat. 10. Wenn ein Wahlamt durch Tod, Austritt, Amtsniederlegung oder Abberufung frei wird, darf die Neubesetzung durch eine Nachwahl für die Amtsdauer auch der übrigen Wahlamtsinhaber durchgeführt werden. Eine kommissarische Besetzung durch Beschluß des Vorstandes bis zur Durchführung der Wahl ist zulässig. 11. Ein in ein Amt Gewählter kann durch Beschluß der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit seines Amtes enthoben werden. |